StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 177a Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Tathandlungen | |
IV. | Innerer Tatbestand | |
V. | Strafe | |
VI. | Konkurrenz | |
VII. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die § 177a bis 177c wurden zur Umsetzung internationaler und europarechtlicher Vorgaben geschaffen (siehe dazu Flora, SbgK § 177a Rz 1 ff; Aicher-Hadler, WK2 § 177a–177c Rz 2; Kienapfel/Schmoller, BT III § 177a–177b Rz 5 f).
II. Tatobjekt
2
Der Begriff des Kampfmittels ist den § 280 und 320 Abs 1 Z 3 entnommen (EBRV StRÄG 1996, 50; Aicher-Hadler, WK2 § 177a–177c Rz 4; Flora, SbgK § 177a Rz 10; Kienapfel/Schmoller, BT III § 177a–177b Rz 10 ff) und erfassen somit „alle Gegenstände, die zur Ausrüstung für den Kampf, also für bewaffnete Auseinandersetzungen, bestimmt sind“ (EBRV 1971, 423). Neben Waffen und Munition fallen etwa Reizgase wie auch alle (sonstigen) biologischen, chemischen oder radioaktiven Stoffe, die zum Einsatz bei Kampfhandlungen geeignet sind, sowie die dafür nötigen Trägersysteme darunter. Durch die Bestimmung und Eignung zur Massenvernichtung müssen diese Kampfmittel über eine große Breitenwirkung verfügen und daher zu massenhaftem Tod oder...