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ZWF 2, März 2018, Seite 88

Wiederaufnahme; Erneuerungsantrag

ZWF 2018/6

§§ 362, 363a StPO

; RIS-Justiz RS0131764

Das Gesetz bietet keine Grundlage für eine außerordentliche Wiederaufnahme aus Anlass eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens. Eine Gesetzeslücke als Voraussetzung analoger Anwendung des § 362 Abs 1 StPO ist für diese Konstellation nicht auszumachen.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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