StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
Schrifttum
Henkel, Vollzug der Untersuchungshaft sowie der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen gemäß § 22 StGB, RZ 1977, SondNr 11; s im Übrigen bei § 21.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Voraussetzungen für die Einweisung | |
III. | Absehen von der Unterbringung | |
IV. | Dauer und Reihenfolge, Verfahrensrechtliches |
I. Allgemeines
1
Personen, die dem Missbrauch berauschender Mittel oder von Suchtmitteln ergeben sind und deshalb straffällig werden, müssen, soweit dies möglich ist, entwöhnt werden. Haben sie längere Freiheitsstrafen zu verbüßen, so wird idR diese Entwöhnung im Rahmen des Strafvollzugs allein durch dessen Dauer und die damit verbundene Unmöglichkeit, solche Mittel zu erhalten, erfolgen. Kürzere Freiheitsstrafen bzw Geldstrafen können hingegen die entwöhnende Wirkung nicht herbeiführen. Hier wird die Strafe durch die Anordnung der Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Entwöhnungsanstalt ergänzt.
II. Voraussetzungen für die Einweisung
2
In eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist einzuweisen,
wer dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder eines Suchtmittels ergebe...