StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 155 Sachwucher
Schrifttum
Liebscher, Grundfragen des Wirtschaftsstrafrechts, JBl 1979, 225; Meissnitzer, Lohndumping und „Kriminal“ – Zur gerichtlichen Strafbarkeit der Unterentlohnung in Wechselwirkung mit dem LSDB-G, JBl 2014, 681.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Sachwucher im eigentlichen Sinn (Abs 1) | |
III. | Nachwucher (Abs 2) | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzungen | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Auch § 155 enthält zwei Deliktsfälle: den Sachwucher im eigentlichen Sinn (Abs 1) und den (darauf bezogenen) Nachwucher (Abs 2). Beide Deliktsvarianten sind nur strafbar, wenn sie gewerbsmäßig begangen werden. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist daher beim Sachwucher (und dem darauf bezogenen Nachwucher) strafbegründend (und nicht wie beim Geldwucher lediglich straferhöhend). Zum Begriff der gewerbsmäßigen Tatbegehung s § 70.
II. Sachwucher im eigentlichen Sinn (Abs 1)
2
Die äußere Tatseite des Sachwuchers unterscheidet sich von der des Geldwuchers neben der Notwendigkeit des gewerbsmäßigen Handelns dadurch, dass nicht auf eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, sondern auf eine Ware oder eine andere Leistung abgestellt wird. In Betracht kommen so...