Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
2. Aufl. 2012
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19. Kapitel - Verfahrensrechtliche Fragestellungen
A. Einleitung des Finanzstrafverfahrens trotz Selbstanzeige
1. Eindeutig wirksame Selbstanzeigen
1258
Ergibt die Prüfung durch die Finanzstrafbehörde, dass für die Ahndung der Verfehlung das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren nach den Bestimmungen des dritten Unterabschnittes des FinStrG zu führen (§ 82 Abs 2). In diesem Fall hat die Finanzstrafbehörde den Beschuldigten grundsätzlich so bald wie möglich über das Ermittlungsverfahren zu informieren (§ 50 StPO).
1259
Bei wirksamer Selbstanzeige ist keine Berichterstattung gem § 100 StPO erforderlich. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die Schadensgutmachung innerhalb von drei Monaten nach Erstattung der Selbstanzeige erfolgt, da nur in diesem Fall eine abschließende Überprüfung aller Wirksamkeitskriterien möglich ist.
1260
Bei verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs 3). Von der Einleitung „hat“ sie ua abzusehen (dabei ist ein begründeter Aktenvermerk zu erstellen), wenn Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben (§ 82 Abs 3 lit c). Dies betrifft nach hA und stRsp insb zweifelsfrei wirksame Selbstanzeigen, welch...