Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
2. Aufl. 2012
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16. Kapitel - Verfall von Monopolgegenständen
§ 29 Abs 4:
Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im § 17 Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, daß die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der Anzeiger zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen.
1082
Die Neuformulierung des Abs 4 im Zuge der FinStrG-Novelle 2010 trägt dem Wegfall des Alkohol- und Salzmonopols Rechnung (ErlRV 874 BlgNR 24. GP 8).
1083
Nach Aufhebung des Salzmonopols (BGBl 518/1995) und des Alkoholmonopols (BGBl I 142/2000) kommen als Monopolgegenstände nur Gegenstände des Tabakmonopols in Betracht (Fellner, FinStrG I6 § 29 und 30 Rz 26). Stempelwertzeichen wurden zum (BGBl I 131/2001; BGBl I 144/2001; BGBl II 462/2001) abgeschafft.
1084
Wenn derartige Gegenstände vorliegen, ist gegen den Anzeiger ein Finanzstrafverfahren durchzuführen, obgleich über ihn weder eine Geld- noch Freiheitsstrafe und auch keine Wertersatzstrafe aufgrund der wirksamen Selbstanzeige verhängt werden kann (Fellner, FinStrG I6 § 29 und 30 Rz 26).
1085
Wie im § 17 Abs 4 ist auch im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige auf Verfall der Monopolgege...