Schrottmeyer

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

Kommentar und Querschnittsmaterien mit Anmerkungen von Otto Plückhahn

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1360-4

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Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz (2. Auflage)

S. 22216. Kapitel - Verfall von Monopolgegenständen

§ 29 Abs 4:

Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im § 17 Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, daß die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der Anzeiger zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen.

1082

Die Neuformulierung des Abs 4 im Zuge der FinStrG-Novelle 2010 trägt dem Wegfall des Alkohol- und Salzmonopols Rechnung (ErlRV 874 BlgNR 24. GP 8).

1083

Nach Aufhebung des Salzmonopols (BGBl 518/1995) und des Alkoholmonopols (BGBl I 142/2000) kommen als Monopolgegenstände nur Gegenstände des Tabakmonopols in Betracht (Fellner, FinStrG I6 §§ 29 und 30 Rz 26). Stempelwertzeichen wurden zum (BGBl I 131/2001; BGBl I 144/2001; BGBl II 462/2001) abgeschafft.

1084

Wenn derartige Gegenstände vorliegen, ist gegen den Anzeiger ein Finanzstrafverfahren durchzuführen, obgleich über ihn weder eine Geld- noch Freiheitsstrafe und auch keine Wertersatzstrafe aufgrund der wirksamen Selbstanzeige verhängt werden kann (Fellner, FinStrG I6 §§ 29 und 30 Rz 26).

1085

Wie im § 17 Abs 4 ist auch im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige auf Verfall der Monopolge...

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

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