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Schrottmeyer

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

Kommentar und Querschnittsmaterien mit Anmerkungen von Otto Plückhahn

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1360-4

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Dokumentvorschau
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz (2. Auflage)

15. Kapitel - Rechtzeitigkeit: Meldeverpflichtung nach § 121a BAO

1077

Im Zuge des SchenkMG 2008 wurden bestimmte Meldeverpflichtungen für Schenkungen sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden in § 121a BAO festgeschrieben. Die diesbezügliche vorsätzliche Unterlassung stellt eine FO nach § 49a dar.

1078

Lediglich innerhalb Jahresfrist ab Ende der Anzeigepflicht des § 121a Abs 4 BAO (binnen dreier Monate ab Erwerb) kann Selbstanzeige erstattet werden. Die in § 29 Abs 3 genannten Ausschlussgründe sind jedoch ebenfalls zu beachten.

1079

Da die durch § 49a geschützte Anzeigeverpflichtung nur dann die gewünschte Kontrollfunktion erfüllen kann, wenn Informationen über Zuwendungsvorgänge zeitnah vorliegen, muss nach den ErlRV (549 BlgNR 23. GP 11) eine Selbstanzeigemöglichkeit jedenfalls nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht ausgeschlossen sein.

1080

Im Hinblick auf die Rsp des VfGH (, B 552/94) könnte diese zeitliche Limitierung auf ein Jahr möglicherweise verfassungswidrig sein (Doralt, Steuerrecht 2012/201314 Rz 596/26).

1081

Bei einer Selbstanzeige in Bezug auf § 49a ist mit dieser die unterlassene Meldung nachzuholen ( BMF-010000/0032-VI/6/2008).

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

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