Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
2. Aufl. 2012
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14. Kapitel - Rechtzeitigkeit: Abgrenzung § 29 Abs 3 lit b zweiter Fall und § 29 Abs 3 lit c
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Zur Abgrenzung zwischen § 29 Abs 3 lit b zweiter Fall und Abs 3 lit c und der diesbezüglich ausführlichen Kritik siehe Scheil, Selbstanzeige Rz 462.
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Nach Seewald/Tannert ist die speziellere - weil nur auf Verletzung von Zollvorschriften anwendbare Bestimmung - des § 29 Abs 3 lit b zweiter Fall auch bei der finanzbehördlichen Nachschau etc heranzuziehen (Seewald/Tannert in Tannert, FinStrG § 29 Anm 32). Steht die Entdeckung einer Zollzuwiderhandlung unmittelbar bevor und ist das dem Täter klar, so ist seine Selbstanzeige vor Beginn der Prüfung gem § 29 Abs 3 lit b zweiter Fall verspätet und § 29 Abs 3 lit c kommt nicht in Betracht.
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Plückhahn: Zur Abgrenzung des § 29 Abs 3 lit b zweiter Fall zu § 29 Abs 3 lit c ist anzumerken, dass die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, selbstverständlich auch außerhalb einer Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen erfolgen kann. Wenn aber eine solche Amtshandlung bevorsteht, so ist die Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige zunächst nach § 29 Abs 3 lit b zweiter Fall zu prüfen und nur, wenn die Selbstanzeige...