Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
2. Aufl. 2012
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13. Kapitel - Rechtzeitigkeit: Finanzbehördliche Prüfungen
§ 29 Abs 3:
Straffreiheit tritt nicht ein, [...]
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
A. Einleitung - Abgrenzung zu den anderen Sperrwirkungen
1005
Die Darlegung der Verfehlung wegen eines Finanzvergehens zu Beginn solcher Amtshandlungen zuzulassen, gebietet nicht nur das Grundrecht, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen; sie dient auch der Verfahrensökonomie, weil angenommen werden kann, dass dann auch Verfehlungen dargelegt werden, die der Prüfer nicht oder nur mit großem Aufwand entdecken hätte können (Scheil, Selbstanzeige Rz 472).
1006
Der Ausschlussgrund nach § 29 Abs 3 lit c kommt nur dann zum Tragen, wenn nicht bereits eine Sperrwirkung nach § 29 Abs 1 (Betretung auf frischer Tat) oder § 29 Abs 3 lit a (Verfolgungshandlung) oder b (Tatentdeckung und Kenntnis davon) zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bei Prüfungsbeginn eingetreten ist.
1007
Erfüllt der Prüfungsauftrag für eine Prüfung nach § 99 Abs 2 die Voraussetzungen einer Verfolgungsh...