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Schrottmeyer

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

Kommentar und Querschnittsmaterien mit Anmerkungen von Otto Plückhahn

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1360-4

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Dokumentvorschau
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz (2. Auflage)

10. Kapitel - Rechtzeitigkeit: Keine Betretung auf frischer Tat

§ 29 Abs 1 letzter Satz:

Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

719

Betreten auf frischer Tat iSd § 29 Abs 1 letzter Satz bedeutet, dass das Behördenorgan die Tatbegehung unmittelbar (selbst) wahrgenommen hat, ohne dass es noch weiterer Erhebungen (Befragungen) bedarf ().

720

Auf frischer Tat betreten werden kann der Täter nur, sobald und solange er die Tathandlung setzt (Scheil, Selbstanzeige Rz 497; Lehner, taxlex 2006, 663): Der Täter muss sich gleichsam vor den Augen eines anderen strafbar machen und der andere muss erkennen, dass der Täter ein Verhalten an den Tag legt, durch das er das Tatbild eines Finanzvergehens verwirklicht. Eine solche Betretung liegt vor, wenn ein Behördenorgan die Tatbegehung unmittelbar wahrnimmt (Plückhahn in Leitner/Plückhahn, Selbstanzeige, 9).

721

Die Kontrolle eines Reisenden mit eingangspflichtigen Waren nach Passieren des „Grünkanals“ auf einem Flughafen entspricht dem Betreten auf frischer Tat, das der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige entgegensteht ().

722

Betretung auf frischer Tat durch Privatpersonen ist nicht schädlich...

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

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