Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
2. Aufl. 2012
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7. Kapitel - Offenlegung der bedeutsamen Umstände
§ 29 Abs 2 erster Satz:
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. [...]
A. Einleitung
394
Neben der Darlegung der Verfehlung ist bei Verkürzungsdelikten auch eine Offenlegung der bedeutsamen Umstände Voraussetzung einer Selbstanzeige (§ 29 Abs 2; ). Verkürzungsdelikte sind all jene Delikte, die in ihren Tatbeständen das Bewirken einer Abgabenverkürzung beschreiben (Scheil, Selbstanzeige Rz 223).
B. Erforderlicher Umfang
I. Vollständige Offenlegung der bedeutsamen Umstände
395
Ausschließlich die vollumfängliche Offenlegung der bedeutsamen Umstände führt zur vollständigen Straffreiheit.
396
Erfordert die Beseitigung des Einnahmenausfalles eine behördliche Festsetzung der entgangenen Ei...