Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
2. Aufl. 2012
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6. Kapitel - Darlegung der Verfehlung
§ 29 Abs 1:
Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen [...].
A. Erforderlicher Umfang
I. Vollständige Darlegung der Verfehlung
185
Eine wirksame Selbstanzeige erfordert hinsichtlich der Darlegung der Verfehlung, dass diese eine so präzise Beschreibung enthält, dass der Finanz(straf)-behörde schon dadurch sogleich eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht wird (ErlRV 1130 BlgNR 13. GP 57; ; ).
186
Nur durch vollständige Darlegung der Verfehlung kann vollständige Straffreiheit erlangt werden. Die Form der Darlegung der Verfehlung hängt entscheidend davon ab, ob diese ausdrücklich oder konkludent erfolgt (siehe Rz 316 ff).
187
Der OGH (, 14 Os 204/96) sieht es als schädlich für die strafbefreiende Wirkung an, wenn eine bloße Darlegung unter Bezugnahme auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage erfolgte (zur Kritik siehe Leitner