Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
2. Aufl. 2012
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5. Kapitel - Darlegung der Verfehlung - Offenlegung der bedeutsamen Umstände/Abgrenzung
181
Erstmals nahm Scheil (Selbstanzeige Rz 216 ff) eine Abgrenzung dieser beiden Voraussetzungen vor: Die Darlegung der Verfehlung hat bei Verkürzungsdelikten die Funktion, die eingetretene (oder versuchte) Abgabenverkürzung zu individualisieren. Im Rahmen der Offenlegung der bedeutsamen Umstände bei Verkürzungsdelikten muss der Behörde die Grundlage geliefert werden, die für die richtige Festsetzung der verkürzten Abgabe erforderlich ist.
182
Die Darlegung der Verfehlung bei Verkürzungsdelikten ist von der Offenlegung der für die Feststellung bedeutsamen Umstände regelmäßig erfasst (Leitner, Darlegung der Verfehlung bei der Selbstanzeige, 20). Siehe dazu auch Rz 328 ff.
183
Bei Verkürzungsdelikten ist es ausreichend, dass die richtige Bemessungsgrundlage bekannt gegeben wird, die sich aus der Subsumtion des Sachverhaltes unter den Steuertatbestand ergibt, um beide Voraussetzungen - Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der maßgeblichen Umstände - zu erfüllen (Leitner/Toifl/Brandl, FinStrR3 Rz 403).
184
Lediglich in jenen Fällen, in denen der Abgabepflichtige die zuvor unrichtig erklärten Bemessungsgrundlagen n...