Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
3. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
XVI. Verfall von Monopolgegenständen
§ 29 Abs 4:
Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im § 17 Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, daß die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der Anzeiger zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen. (BGBl I 2010/104)
1400
Wenn Monopolgegenstände vorliegen, ist gegen den Anzeiger ein Finanzstrafverfahren durchzuführen, obgleich über ihn weder eine Geld- noch Freiheitsstrafe und auch keine Wertersatzstrafe aufgrund der wirksamen Selbstanzeige verhängt werden kann (Fellner, FinStrG I6 § 29 und 30 Rz 26).
1401
Wie im § 17 Abs 4 ist auch im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen, damit sie nicht in den freien Verkehr gelangen; Gleiches gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel iSd § 17 Abs 2, wenn die Entfernung der besonderen Vorrichtungen, die die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben, nicht möglich ist (R/N/H/K, FinStrG4 § 29 Rz 25).
1402
Die Verfallsbestimmung des § 29 Abs 4 trifft trotz ihrer nicht unterscheidenden Formulierung ausschließlich Vorsatztäter, bezieht sich a...