Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
3. Aufl. 2016
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XV. Rechtzeitigkeit: Meldeverpflichtung nach § 121a BAO
1395
Im Zuge des SchenkMG 2008 wurden bestimmte Meldeverpflichtungen für Schenkungen sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden in § 121a BAO festgeschrieben. Die diesbezügliche vorsätzliche Unterlassung stellt eine FO nach § 49a dar.
1396
Lediglich innerhalb Jahresfrist ab Ende der Anzeigepflicht des § 121a Abs 4 BAO (binnen dreier Monate ab Erwerb) kann Selbstanzeige erstattet werden. Die in § 29 Abs 3 genannten Ausschlussgründe sind jedoch ebenfalls zu beachten.
1397
Laut den Gesetzesmaterialien (ErlRV 549 BlgNR 23. GP 11) kann die durch § 49a geschützte Anzeigeverpflichtung nur dann die gewünschte Kontrollfunktion erfüllen, wenn Informationen über Zuwendungsvorgänge zeitnah vorliegen, womit eine Selbstanzeigemöglichkeit jedenfalls nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht ausgeschlossen sein soll.
1398
Im Hinblick auf die Rsp des VfGH (, B 552/94) könnte diese zeitliche Limitierung auf ein Jahr möglicherweise verfassungswidrig sein (Doralt, Steuerrecht 2014/201516 Rz 596/2). Zumindest handelt es sich dabei um eine systemwidrige Ausnahme von der generellen Selbstanzeigemöglichkeit für alle Finanzvergehen (siehe dazu Rz 209).
1399
Bei einer Selbstanze...