Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
3. Aufl. 2016
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XIV. Rechtzeitigkeit: Keine wiederholte Selbstanzeige
§ 29 Abs 3 lit d:
Straffreiheit tritt nicht ein, wenn (…)
d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. (BGBl I 2014/65)
A. Einleitung
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Mit der FinStrG-Novelle 2014 wurde ein neuer Sperrgrund in § 29 Abs 3 lit d eingeführt. Bislang konnte für denselben Abgabenanspruch wiederholt Selbstanzeige erstattet werden, allerding musste dafür eine Abgabenerhöhung von 25 % – ausgenommen bei Vorauszahlungen – entrichtet werden (§ 29 Abs 6 idF vor FinStrG-Novelle 2014; siehe dazu Schrottmeyer, Vorauflage Rz 1179–1257).
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Insoweit kommt es aufgrund dieses weiteren Sperrgrundes ab der Novelle 2014 zu einer Verschärfung der Rechtslage, da nunmehr keine wiederholte Selbstanzeige für denselben Abgabenanspruch, ausgenommen für Vorauszahlungen, erstattet werden kann.
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Mit dieser Regelung soll entsprechend dem Vorblatt zu den Gesetzesmaterialien (Vorblatt zur den ErlRV 177 BlgNR 25. GP 3) bezweckt werden, dass in einer Selbstanzeige die Offenlegung vollständig erfolgt und nicht bloß teilweise, je nach Entdeckungsrisiko. Das gleiche Ziel verfolgte bereits die Vorgängerbestimmung des § 29 Abs...