Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
3. Aufl. 2016
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XII. Rechtzeitigkeit: Finanzbehördliche Prüfungen
§ 29 Abs 3 lit c:
Straffreiheit tritt nicht ein, […]
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, (BGBl I 2014/65)
A. Einleitung – Abgrenzung zu den anderen Sperrwirkungen
1210
Die Darlegung der Verfehlung wegen eines Finanzvergehens zu Beginn einer Amtshandlung iSd § 29 Abs 3 lit c zuzulassen, gebietet nicht nur das Grundrecht, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen; sie dient auch der Verfahrensökonomie, weil angenommen werden kann, dass dann auch Verfehlungen dargelegt werden, die der Prüfer nicht oder nur mit großem Aufwand entdecken hätte können (Scheil, Selbstanzeige Rz 472).
1211
Der Ausschlussgrund nach § 29 Abs 3 lit c kann nur dann zum Tragen kommen, wenn nicht bereits eine Sperrwirkung nach § 29 Abs 1 (Betretung auf frischer Tat) oder § 29 Abs 3 lit a (Verfolgungshandlung), lit b (Tatentdeckung und Kenntnis davon) oder lit d (wiederholte Selbstanzeige) zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bei Prüfungsbeginn aktiv ist.
1212
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