Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
3. Aufl. 2016
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XI. Rechtzeitigkeit: Keine Tatentdeckung und Kenntnis des Täters davon
§ 29 Abs 3 lit b:
Straffreiheit tritt nicht ein, […]
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder […] (BGBl I 2010/104)
A. Einleitung
1053
Als Begründung für diese Sperrwirkung führen die Gesetzesmaterialien (ErlRV 1130 BlgNR 13. GP 58) aus, dass es nicht sinnvoll ist, Selbstanzeigen für Finanzvergehen, welche bereits entdeckt sind, strafbefreiende Wirkung zukommen zu lassen.
1054
Die unmittelbar bevorstehende Entdeckung einer Tat hat lediglich bei Zollvergehen Relevanz (so auch Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 809 BlgNR 16. GP 2); bei Abgabenverkürzungen iSd § 33 f kann diese daher keine Sperrwirkung entfalten.
„Vermeintliche Tatentdeckungen“ des objektiven Tatbestandes lösen keine Sperrwirkungen aus (Rz 1060).
1055
Im Zuge der FinStrG-Novelle 2010 wurde klargestellt, dass lediglich der objektive Tatbestand (teilweise) entdeckt sein...