Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
3. Aufl. 2016
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VI. Offenlegung der bedeutsamen Umstände
§ 29 Abs 2 erster Satz:
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. […] (BGBl I 2010/104; BGBl I 2012/112)
A. Erforderliche Qualität und Umfang
1. Inhaltliche Anforderungen
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Erfordert die Beseitigung des Einnahmenausfalles eine behördliche Festsetzung der entgangenen Einnahmen, so hat neben der Darlegung der Verfehlung gem § 29 Abs 1 auch eine entsprechende Offenlegung der für die Festsetzung bedeutsamen Umstände nach § 29 Abs 2 zu umfassen; zu diesem Zweck sind seinerzeit unterlassene Angaben nachzuholen, falsche Angaben zu berichtigen und unvollständige Angaben zu ergänzen (; ).
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Für eine Selbstanzeige hat die Berichtigung falscher oder die Ergänzung unvo...