Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
3. Aufl. 2016
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IV. Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Überblick
A. Einleitung
239
Folgende Voraussetzungen müssen kumuliert vorliegen, damit der Selbstanzeige strafaufhebende Wirkung zukommt (siehe dazu auch die Checkliste im Anhang).
240
In der deutschen Literatur wird zwischen positiven und negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen unterschieden. Umgelegt auf die österreichische Rechtslage bedeutet dies, dass die Darlegung der Verfehlung, Offenlegung der bedeutsamen Umstände bei Verkürzungsdelikten, Schadensgutmachung (inkl eines etwaigen Zuschlages gem § 29 Abs 6) und Täternennung vorliegen müssen (positive Wirksamkeitsvoraussetzungen), jedoch noch keine Sperrwirkung mangels Rechtzeitigkeit eingetreten sein darf (negative Wirksamkeitsvoraussetzung), damit der Selbstanzeige volle Strafaufhebung zukommt.
B. Darlegung der Verfehlung – Offenlegung der bedeutsamen Umstände
241
Inhaltlich muss eine strafbefreiende Selbstanzeige sowohl die
Darlegung der Verfehlung (§ 29 Abs 1) gegenüber
–einem Zollamt, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, sonst
–gegenüber einem Finanzamt als auch
bei Verkürzungsdeliktendie Offenlegung der bedeutsamen Umstände (§ 29 A...