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ZWF 2, März 2019, Seite 91

Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungsstrafrecht

§ 99d BWG

Lehner/Henny, BVwG zu Strafbarkeit juristischer Personen, RdW 2018, 695

Bei Vor-Ort-Prüfungen der FMA wurden Verstöße gegen Bestimmungen des BWG und FM-GwG iZm Geldwäschesorgfaltspflichten festgestellt. Die FMA erließ Straferkenntnisse und verhängte Verwaltungsstrafen gem § 99d BWG ausschließlich gegen die Banken als juristische Personen, ohne strafrechtlich gegen die handelnden natürlichen Personen vorzugehen und ohne Nachweis einer Zurechnung zur juristischen Person. Das BVwG hob die Straferkenntnisse ersatzlos auf. Die Verfahren wurden mangels Zurechnung der Verstöße zur juristischen Person gem § 45 Abs 1 Z 1 Fall 1 VStG eingestellt.

Begründet wurde dies mit dem Erfordernis eines zweistufigen Prüfverfahrens für die Verbandsverantwortlichkeit einer juristischen Person als Folge der fehlenden Schuldfähigkeit der juristischen Person selbst. Im ersten Schritt muss ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Entscheidungsträgers festgestellt werden, das in einem zweiten Schritt der juristischen Person zurechenbar sein muss. Für diese Zurechnung ist ein entsprechender Konnex zwischen juristischer und natürlicher Person erforderlich. Das BVwG fordert in diesem Zusammenhang auch eine Verfolgung...

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