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ZWF 2, März 2019, Seite 90

Angemessenheit der Gesamtausstattung; Abgrenzung zur verdeckten Ausschüttung

§ 33 FinStrG; § 8 KStG 1988

Raab/Renner, Maßgeblichkeit einer angemessenen Gesamtausstattung bei einem Geschäftsführerbezug, ÖStZ 2017, 560

Bei der Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Angemessenheit der Gesamtausstattung (= Summe aller Vorteile, die der Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft bezogen hat) zu prüfen. Eine verdeckte Ausschüttung kann nicht nur in der Höhe, sondern auch in der Zusammensetzung der Gesamtausstattung gegeben sein. Dies wäre zB der Fall, wenn in einem Betrieb mit hohem Umsatz und geringem Gewinn eine großteils umsatzabhängige Vergütung vereinbart wird, ohne dies begründen zu können (zB im Vordergrund stehende Verkaufstätigkeit).

Die Angemessenheit kann primär im inneren, wenn dieser nicht möglich ist, auch im äußeren Betriebsvergleich gemessen werden. Herangezogen werden können zB Bezüge von Geschäftsführern bzw leitenden Angestellten mit annähernd vergleichbaren Tätigkeiten ohne Gesellschafterstellung (innerer Betriebsvergleich). Beim Vergleich ist allerdings zu berücksichtigen, dass für den geschäftsführenden Gesellschafter S. 91 aufgrund des höheren Haftungsrisikos in der Regel ein höheres Entgelt angemessen ist. Der Zusc...

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