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Grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers bei Unregelmäßigkeiten eines Mitarbeiters
ZWF 2019/22
Wird durch einen Mitarbeiter auf ungewöhnliche Weise über einen Zeitraum von fünf Jahren ein Auftragsvolumen von mehr als 1,7 Mio € an 17 verschiedene Subfirmen im Baugewerbe abgewickelt (per Telefon und mit Inkassovollmacht ausgestattete Kontaktpersonen) und hat sich der Geschäftsführer niemals um einen persönlichen Kontakt zu diesen Subfirmen bemüht, so handelt der Geschäftsführer auffallend sorglos. Daher ist es dem Geschäftsführer als grobe Fahrlässigkeit anzurechnen, wenn der Mitarbeiter Scheinrechnungen von rund 1,6 Mio € akzeptiert und eine Abgabenverkürzung von rund 200.000 € bewirkt hat.
Der Geschäftsführer hat selbst zugegeben, dass ihm die Auftragsabwicklung „ungewöhnlich und verdächtig vorgekommen“ sei, er sie aber aufgrund des „massiven Arbeitsdrucks“ akzeptiert habe. Die Finanzstrafe von 47.000 € gegenüber dem Geschäftsführer und die Verbandsgeldbuße von 46.000 € gegenüber der GmbH (weil die GmbH von der Abgabenverkürzung profitierte) sind daher angemessen.