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Verfassungskonformität des finanzstrafrechtlichen Sanktionensystems und der Missbrauchsbestimmung
ZWF 2019/19
§§ 23 Abs 4, 33 Abs 5 FinStrG; § 22 BAO
Nach dem VfGH ist die Verknüpfung der Strafdrohung mit dem bewirkten Schaden (§ 33 Abs 5 FinStrG) sachlich gerechtfertigt (Erfolgsunwert ist zulässiges Differenzierungsmerkmal). Zudem liegt keine unverhältnismäßig hohe Mindeststrafe bei 10 % des Strafrahmens vor (§ 23 Abs 4 FinStrG) und sind die unterschiedlichen Regelungen der Mindeststrafe im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Finanzstrafrecht nicht unsachlich. Zu § 22 BAO führt der VfGH aus, dass eine mangelnde Bestimmtheit aus Sicht des Art 18 B-VG bzw Art 7 EMRK nicht vorliegen kann, sofern dem Abgabepflichtigen die Offenlegung eines abgabenrechtlich unter Umständen strittigen Sachverhalts möglich ist.