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ZWF 2, März 2019, Seite 75

Kumulationsprinzip; fortgesetztes Delikt; Vorsatz; Fahrlässigkeit; zeitlicher Zusammenhang

ZWF 2019/18

§ 22 VStG

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 Satz 1 VStG das Kumulationsprinzip. Demnach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe rechtswidriger Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentritt. In der Regel kommt das fortgesetzte Delikt nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Allerdings kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täte...

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