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ZWF 2, März 2019, Seite 74

Verfall

ZWF 2019/13

§ 20 Abs 1 StGB

(RIS-Justiz RS0132346)

Durch die Begehung einer strafbaren Handlung hat der Täter einen Vermögenswert erlangt, wenn die Erlangung ursächlich mit dieser Straftat zusammenhängt, wobei die Vermögensverschiebung nicht definitionsgemäß mit der Tatbestandsverwirklichung verbunden sein muss (hier: Erhalt des Kaufpreises für überlassenes Suchtgift von dessen Empfänger). Erlangung für die Begehung wiederum meint den Lohn, den der Täter von dritter Seite für seine Tat erhält.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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