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Strafverfahren neben Verwaltungssanktion
ZWF 2018/48
Art 50 GRC; Art 4 des 7. ZP EMRK
, Menci
Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur von Verfolgungsmaßnahmen sind folgende Kriterien maßgeblich: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der drohenden Sanktion. Die Beurteilung, ob eine bestandskräftige Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur iSd Art 50 GRC ist, erfolgt unabhängig von der innerstaatlichen Einordnung nach den beiden anderen Kriterien. Eine Sanktion mit repressiver Zielsetzung ist strafrechtlicher Natur. Bei verwaltungsbehördlicher Ahndung verspäteter Abführung der MwSt ist von repressiver Zielsetzung auszugehen.
Für die Beurteilung, ob es sich um dieselbe Straftat handelt, ist nach der Rsp des EuGH das Kriterium der Identität der materiellen Tat maßgebend, also das Vorliegen einer Gesamtheit konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, die zum Freispruch oder zur rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen geführt haben. Der Umstand, dass die Verhängung der strafrechtlichen Sanktion von einem im Vergleich zur Verwaltungssanktion zusätzlichen Tatbestandsmerkmal abhängt, kann die ...