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Täterschaftsformen bei einer Mitunternehmerschaft
ZWF 2022/08
Unmittelbarer Täter iSd § 11 Fall 1 FinStrG kann nur derjenige sein, den (selbst) eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht trifft. Ein Nichtabgabepflichtiger kann ein Finanzvergehen bloß in einer sonstigen Täterschaftsform (Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft, § 11 Fall 2 oder 3 FinStrG) begehen.
Dem einzigen unbeschränkt haftenden und für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlichen Gesellschafter einer KG (geschäftsführender Gesellschafter) wurde auch unmittelbare Täterschaft in Ansehung der Hinterziehung von Einkommensteuer des Kommanditisten der KG vorgeworfen. In dieser Konstellation kommt unmittelbare Täterschaft des geschäftsführenden Gesellschafters im Hinblick auf die Einkommensteuer seines Mitunternehmers nicht in Betracht, weil ihn diesbezüglich keine Erklärungspflicht trifft. Er kann eine Einkommensteuerhinterziehung in unmittelbarer Täterschaft nur für die auf ihn selbst entfallende Mitunternehmertangente begehen. Fraglich ist, ob der OGH nicht auf die einschlägige Offenlegungspflicht anstatt auf die Stellung als „Nichtabgabepflichtiger“ abstellen hätte müssen. Dies stünde auch im Einklang mit der im...