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Widerspruchsrecht für Behörden bei einer Sicherstellung
Der neue § 112a StPO im Überblick
Mit trat das Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden, in Kraft. Damit wurde die StPO um einen neuen § 112a erweitert, der Behörden und öffentlichen Dienststellen ein Widerspruchsrecht einräumt, wenn sie von einer Sicherstellung betroffen sind. Durch das Widerspruchsrecht sollen besonders sensible klassifizierte Informationen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden geschützt werden. Das dafür vorgesehene Verfahren ist jenem des § 112 StPO nachgebildet. Dieser Beitrag bietet eine erste Analyse des neuen § 112a StPO und beleuchtet das Verhältnis zwischen dem Rechtsinstitut der Amtshilfe (§ 76 StPO) und den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen.
1. Grundlegendes
Anlass für die Einführung des § 112a StPO war eine Hausdurchsuchung im ehemaligen Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), in deren Zuge auch sensible nachrichtendienstliche Aufzeichnungen und Daten sichergestellt wurden. Da dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Nachrichtendienstes gefährdet wurde und ausländische Nachrichtendienste und Behörden den Schutz der von ihnen als geheim übermittelten Informationen sowie aufgrund dessen eine weitere Zusammenarbeit in Frage st...