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Konkludente Selbstanzeige mittels FinanzOnline
ZWF 2019/11
Die Erstattung von Selbstanzeigen mittels FinanzOnline als unstrukturiertes Anbringen oder als konkludente Selbstanzeige in Form von korrigierten oder verspätet eingereichten Steuererklärungen ist wirksam möglich und wird auch von der Verwaltungspraxis anerkannt (Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG3 [2016] § 29 Rz 379; siehe auch Lang/Hölzl in Tannert/Kotschnigg, FinStrG [57. Lfg, 2018] § 29 Rz 242).
Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass mit den verspäteten elektronisch eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für 12/2014 und 01/2015 eine konkludente Selbstanzeige erstattet wurde.
Es ist zutreffend, dass am Beiblatt zum Prüfungsauftrag vom Prüfer festgehalten worden ist, dass bis zum Beginn der Amtshandlung keine Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG erstattet worden sei. Einerseits kommt dieser Feststellung kein rechtlicher Charakter zu, da die strafrechtliche Würdigung eines Sachverhaltes nicht dem Prüfer zukommt und andererseits auf einem Beiblatt zum Bescheid über einen Prüfungsauftrag keine rechtlich verbindlichen Aussagen getroffen werden können, da grundsätzlich nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwächst.