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Auslegung der steuerlichen Sonderregelung über die Sperrminorität nicht wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter
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Nach § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG sind Vergütungen an nicht wesentlich (bis zu 25 %) beteiligte Gesellschafter von Kapitalgesellschaften auch dann den Einkünften aus S. 477nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Weisungsbindung aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung fehlt.
Die angeführte Sonderregelung ist nicht anwendbar, wenn die fehlende Weisungsbindung auf die schuldrechtliche Vereinbarung zurückzuführen ist. Das Kriterium der fehlenden Weisungsbindung aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Sonderbestimmung liegt auch dann nicht vor, wenn nicht wesentlich beteiligte, nicht als Geschäftsführer tätige Gesellschafter aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Sperrminorität zwar Beschlüsse der Generalversammlung, nicht aber Weisungen, die ihnen die die Dienstgeberfunktion ausübenden Geschäftsführer erteilen, verhindern können.