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ZVers 6, November 2019, Seite 336

Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung

ZVers Redaktion

RSS-E 59/19

1. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung ist in der Regel aufgrund der Verstoßtheorie in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Versicherungsnehmer, Gegner oder Dritte gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat (oder dies behauptet wird). Die zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Versicherungssumme bildet die Höchstgrenze der Entschädigung.

2. Eine Deckungszusage „im Rahmen der Bedingungen“ ist nicht dahin gehend zu verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgte Erhöhung der Versicherungssumme auch auf den bereits eingetretenen Versicherungsfall anwendet.

Der Versicherungsnehmer war bis Mitte 2014 mit einer Versicherungssumme von knapp 80.000 € rechtsschutzversichert. Danach wurde der Vertrag konvertiert und die Versicherungssumme auf 250.000 € erhöht.

Vereinbart sind zunächst die ARB 2000, deren Art 6.7.1 wie folgt lautet:

„7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:

7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Ver...

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