Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

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Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 18

Eva-Maria Marat

Übersicht


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I.
Geltungsbereich
1, 2
II.
Sondervorschriften
3
III.
Weitere Sondervorschriften
46

I. Geltungsbereich

1

Der Geltungsbereich des MSchG für Bedienstete im öffentlichen Dienst ist in § 18 Z 1 bis Z 4 übersichtlich zusammengefasst und geht auf die unter § 1 dargestellten Kompetenzregelungen des B-VG zurück.

Das MSchG gilt auch für folgende öffentlich Bedienstete:

  • Für Beamtinnen und Vertragsbedienstete mit Dienstverhältnis zum Bund

  • Für weibliche Bedienstete mit einem Dienstverhältnis zu den anderen Gebietskörperschaften, sofern die werdende Mutter in einem Betrieb tätig ist (und nicht in einer Dienststelle); es kann sich dabei um ein öffentlich-rechtliches oder um ein privatrechtliches Dienstverhältnis handeln.

  • Für Lehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen mit einem Dienstverhältnis gemäß Art 14 Abs 2 B-VG

  • Für Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit einem Dienstverhältnis gemäß Art 14a Abs 3 B-VG

  • Für Bedienstete mit einem Dienstverhältnis zu einer Stifung, einer Anstalt oder einem Fonds, sofern für dieses Dienstverhältnis das VBG gilt (§ 1 Abs 2 VBG)

Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis entsteht durch Ernennung (§ 2 Abs 1 BDG), Vertragsbedienstete haben ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gebietskörpersch...

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