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ZVers 6, November 2019, Seite 319

Haftpflichtversicherung: Ansprüche des Geschädigten bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer

§ 158c Abs 1 VersVG

1. Ist der Versicherer bei einer Pflichthaftpflichtversicherung von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt nach § 158c Abs 1 VersVG gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. Gemäß § 158c Abs 1 VersVG wird ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert.

2. Es entspricht einhelliger – und nach Ansicht des Fachsenats zutreffender – Ansicht in der Lehre, dass der Versicherungsnehmer bei Leistungsfreiheit keine Leistung an den Geschädigten fordern und auch nicht die Feststellung der Leistungspflicht im Verhältnis zum Geschädigten begehren kann. Vielmehr ist es Aufgabe des Geschädigten, diesen Anspruch durch Pfändung und Überweisung oder im Wege einer allenfalls vorgesehenen Direktklage gegen den Versicherer geltend zu machen.

3. Es mangelt an einer gesetzlichen Bestimmung, den unterlegenen Nebenintervenienten, der allein eine Revision erhoben hatte, mag er als streitgenössischer Nebenintervenienten ...

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