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ZVers 6, November 2019, Seite 312

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

§ 61 VersVG

Die grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet sei, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern.

Aus der Begründung des OGH:

Entgegen dem – den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Zurückweisung der Revision darf sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

1. Nach § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Es handelt sich dabei um einen Risikoausschluss (RIS-Justiz RS0080128).

2. Grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern (RIS-Justiz RS0030324). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des t...

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