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Möglichkeit des „Widerspruchs“ in der Rücktrittsbelehrung führt wegen Unklarheit zu unbefristetem Rücktrittsrecht
1. Eine Belehrung, wonach der Versicherungsnehmer dem Vertrag „widersprechen“ kann, entspricht nicht § 165a Abs 1 VersVG und ist für einen verständigen Versicherungsnehmer auch nicht zweifelsfrei als eine Belehrung nach § 165a VersVG erkennbar.
2. Durch diese unklare Rechtsbelehrung wird es dem Versicherungsnehmer erschwert, sich über die anzuwendenden konkreten gesetzlichen Bestimmungen und seine Rechte zu informieren. Ihm wird daher die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Dies führt zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht.
Aus der Begründung des OGH:
Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
1.1. ...
1.2. Der Versicherer hat den Kläger im Antrag wie folgt belehrt: „Ich bin darüber belehrt worden, dass ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen (Personen mit Wohnsitz in Deutschland) oder 30 Tagen (Personen mit Wohnsitz in Österreich) nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Polizzenbedingungen und der Verbraucherinformation dem Vertrag widersprechen kann. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitige...