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Kein Versicherungsschutz aus der Betriebsunterbrechungsversicherung für Beherbergungsbetrieb während per Verordnung auf Basis des COVID-19-MG angeordneter Betretungsverbote
§ 20 EpiG; COVID-19-MG
1. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass einerseits Betretungsverbote gemäß § 1 COVID-19-MG und andererseits Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG möglich sein sollten. Diese zwei verschiedenen Maßnahmen bestehen nebeneinander.
2. Die konkrete Bedingung der Betriebsunterbrechungsversicherung verlangt die Schließung des versicherten Betriebs. Ob die hoheitlich angeordnete Schließung auf individuelle oder generelle Weise erfolgt, macht für die Deckungspflicht keinen Unterschied.
3. Ein Betretungsverbot ist schon begrifflich etwas anderes als die nach den Versicherungsbedingungen erforderliche Betriebsschließung. Darauf, ob sich das Betretungsverbot faktisch wie eine Betriebsschließung auswirkt, kommt es nicht an. Eine Betriebsschließung ist qualitativ ein anderes Risiko als ein Betretungsverbot. Während eines angeordneten Betretungsverbots steht keine Versicherungsleistung zu.
4. Daran ändern auch Absonderungsbescheide an drei Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin nichts. Die Absonderung einzelner Mitarbeiter, auch wenn sie auf dem EpiG gründet, stellt keine für die Deckungspflicht vorausgesetzte behördlich angeordnete Schließung des Bet...