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Keine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte bei einer Klage gegen einen Schweizer Berufshaftpflichtversicherer
Art 9 Abs 1 lit b und Art 11 Abs 2 LGVÜ 2007
1. Es besteht keine internationale Zuständigkeit für Direktklagen des Geschädigten gegen den Berufshaftpflichtversicherer in der Schweiz.
2. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach Art 9 Abs 1 lit b und Art 11 Abs 2 LGVÜ 2007, wobei Art 11 Abs 2 LGVÜ 2007 die Anwendung der Zuständigkeitsregeln davon abhängig macht, ob eine unmittelbare Klagemöglichkeit des Geschädigten gegen den Versicherer im nationalen Recht besteht.
3. Art 18 der Rom II-VO eröffnet die Direktklage, wenn eines der anwendbaren Statuten eine solche ermöglicht. Eine solche Direktklagemöglichkeit bestand nach der anwendbaren Rechtslage weder nach österreichischem noch nach Schweizer Recht.
4. Die Behauptung des Vorliegens eines echten Vertrages zugunsten Dritter ist nicht als doppelrelevante Tatsache der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde zu legen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 10.554,96 € sA. Sie habe gegen den Schweizer Rechtsanwalt und Notar T. S. (in Hinkunft: Notar) ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil erwirkt, wonach dieser 6.520 € sA aus dem Titel des Schadenersatzes zu zahlen und 4.034,96 € an Pr...