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Unfallversicherung: Risikoausschluss für vorsätzliche Begehung strafbarer Handlungen setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus
Art 19.1.2 AUVB
1. Nach Art 19.1.2 AUVB ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Unfall bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich versucht oder begangen wird.
2. Dieser Risikoausschluss setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus.
3. Art 19.1.2 AUVB kann daher auch verwirklicht sein, wenn der Versicherungsnehmer von einem Strafgericht wegen grob fahrlässiger Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 StGB verurteilt wurde, wenn im Deckungsprozess eine vorsätzliche Begehung festgestellt wurde.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
Die Revision des Klägers ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1.1. bis 2.4.2. ...
3.1. Nach dem Risikoausschluss gemäß Art 19.1.2 AUVB besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist.
3.2.1. Zweck des Ausschlusses ist es, Unfälle aus dem Versicherungsschutz auszunehmen, die sich aufgrund der besonderen Gefahrensituation durch den Versuch oder die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen ereignen (Maitz, AUVB [2017] S. 290 219 f). Der Aussc...