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ZVers 6, November 2021, Seite 288

Rechtsschutzversicherung: Verspätete Anzeige des Versicherungsfalles

§ 33 Abs 1 VersVG

1. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles gilt uneingeschränkt, auch wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag bereits seit Jahren abgelaufen ist.

2. Eine nach einem Monat erfolgte Schadensmeldung ist in diesem Fall nicht mehr als unverzüglich zu werten.

Aus der Begründung des OGH:

1. ...

2. Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Fachsenats ausgegangen, wonach die in § 33 Abs 1 VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles dann, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag – wie hier – bereits seit Jahren abgelaufen ist, uneingeschränkt gilt (7 Ob 206/19y). Während der Fachsenat eine Schadensmeldung innerhalb weniger Tage für unverzüglich erachtete (vgl 7 Ob 250/01t), hat er diese Voraussetzung im Falle eines Zeitraums von rund zwei Wochen (16. 11. bis „Anfang“ Dezember) bereits verneint (7 Ob 48/80, VersE 994). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die hier erst nach rund einem Monat erfolgte Schadensmeldung nicht mehr als unverzüglich zu werten ist, hält sich demnach im Rahmen vorliegender Rechtsprechung.

3.1. Der Kläger zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage auf. ...

3.2. ...

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