MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7 Wiederherstellungspflicht
Übersicht der Kommentierung
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | 1 |
II. | Voraussetzungen der Wiederherstellungspflicht | 2 |
I. Allgemeines
1
Gemäß § 29 Abs 1 Z 2 löst sich der Mietvertrag bei Untergang des Bestandobjektes auf. § 7 durchbricht - ausgenommen sind die Mietverhältnisse gemäß § 1 Abs 4 und 5 - die Vorschrift des § 1112 ABGB. Zur Vertragsauflösung kommt es nur, soweit den Vermieter keine Wiederherstellungspflicht trifft.
Gemäß § 1104 ABGB ist der Vermieter bei gänzlicher Unbrauchbarkeit des Mietobjektes als Folge außenordentlicher Zufälle wie Feuer etc nicht zur Wiederherstellung verpflichtet und auch nicht zur Zahlung einer Entschädigung an den Bestandnehmer (5 Ob 19/88 = SZ 61/60).
Die Wiederherstellungspflicht des Vermieters kann sich auf § 3, 7 oder § 1096 ABGB gründen oder aber auch auf eine Vereinbarung. Sie ist gegeben, wenn der Vermieter wider Treu und Glauben durch eigenmächtigen Umbau das Bestandobjekt zerstört. Ein endgültiger Abbruchsauftrag der Verwaltungsbehörde bewirkt den Untergang der Bestandsache und damit die Auflösung des Vertrages. Der Bauauftrag ist endgültig, wenn die Bau...