MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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Artikel 1 - Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 905 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Für das Maß und das Gewicht ist der Ort der Erfüllung maßgeblich.“;
b) der bisherige Abs. 2 entfällt, und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
2. Der bisherige § 905a wird hinter den neuen § 907a verschoben und erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 907b.“.
3. Der bisherige § 905b erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 905a.“.
4. Nach § 907 wird folgender § 907a eingefügt:
„§ 907a. (1) Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung.
(2) Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag s...