MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 46 Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | 1, 2 | |
II. | Verbot der Erhöhung des Hauptmietzinses gegenüber privilegierten Eintrittsberechtigten | 3-7 | |
III. | Anhebungsrecht und dessen Grenzen beim Eintritt von nicht privilegierten Eintrittsberechtigten | 8, 9 | |
A. | Zeitpunkt des Anhebungsrechts | 10, 11 | |
B. | Unzulässigkeit der Anhebung bei aufrechten Ersatz- ansprüchen gem § 10 | 12 |
I. Allgemeines
1
Zunächst ist für die Anwendung des § 46 Voraussetzung, dass der Hauptmietvertrag am (geändert durch das BGBl Nr 800/1993) bereits bestanden hat, dh, dass er spätestens an diesem Tage in Kraft getreten ist. Für vor dem noch nicht bestehende Hauptmietverträge gibt es innerhalb der anderen gesetzlichen Grenzen kein Anhebungsverbot des Vermieters für eintretende Personen.
2
Die Regelungen hinsichtlich des Hauptmietzinses bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag gelten explizit nur für Hauptmietverträge über Wohnungen. § 46 ist auf Untermieten nicht anwendbar, da nur von „Hauptmietve...