MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 42a Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten
Literatur
Würth in Rummel3, § 42a MRG Rz 3.
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Voraussetzungen für das Vorzugspfandrecht | 1-3 |
II. | Amtswegige Ersichtlichmachung im Grundbuch | 4 |
III. | Befriedigung der besicherten Forderung | 5 |
I. Voraussetzungen für das Vorzugspfandrecht
1
Diese Bestimmung ist auf Mietverhältnisse im Vollanwendungsbereich des MRG anzuwenden; auch § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG nimmt § 42a jedoch in den Geltungsbereich auf. Das Vorzugspfandrecht genießen lediglich die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich sowie sämtliche Hauptmieter (Hauptnutzungsberechtigte) des betroffenen Hauses hinsichtlich Forderungen aus Arbeiten, die vom Erhaltungsbegriff des § 3 Abs 2 umfasst sind - mit Ausnahme solcher zur Senkung des Energieverbrauchs (§ 3 Abs 2 Z 5) - wenn diese Arbeiten kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen waren, der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienten, oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Wasserleitungs‑, Lichtleitungs‑, Gasleitungs‑, Beheizungs- (einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen), Kanalisations- und sanitären Anlagen erforderlich waren und nach Erlassung einer einstweiligen Ver...