MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 40 Anrufung des Gerichtes
Literatur
Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22 (2009), § 40 MRG Rz 2.
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Sukzessive Kompetenz und Wiedereinsetzung | 1-13 |
II. | Säumnis der Gemeinde | 14-16 |
III. | Bestätigung über das Verfahren bei der Schlichtungsstelle | 17-20 |
I. Sukzessive Kompetenz und Wiedereinsetzung
1
Im Falle der zwingenden Erstanrufung der Schlichtungsstelle kann deren Entscheidung durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft gesetzt werden (sukzessive Kompetenz). Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist eine zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ( = MietSlg 54.408: keine verfassungsrechtlichen Bedenken); das Gericht ist nicht an die Auffassung der Schlichtungsstelle gebunden - und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger nicht einen Antrag im Verfahren außer Streitsachen eingebracht, sondern den streitigen Rechtsweg bestritten hat. § 40 Abs 1 spricht lediglich davon, dass „die Sache bei Gericht anhängig zu machen ist“ ( = wobl 2008/4 = immolex 2007/150 = MietSlg 59.371); zur Identität der Sache siehe § 39.
2
Die Frist zur Geltendmachung beträgt vier Wochen (= verfahrensrechtliche Frist: RIS-Justiz RS0106...