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ZVers 6, November 2020, Seite 351

Rechtsschutzversicherung: Ausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des sonstigen Abgabenrechts

ZVers Redaktion

RSS-E 30/20

Es kommt auf die konkrete Gesetzeslage und die vertragliche Ausgestaltung an, ob eine Leistung als Abgabe oder als (privatrechtliches) Entgelt zu qualifizieren ist. Werden Wasserbezugsgebühren hoheitlich vorgeschrieben, greift der Ausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts.

Dem Versicherungsnehmer wird von der Gemeinde eine überhöhte Wasserbezugsgebühr vorgeschrieben. Für die Berufung dagegen begehrt er Rechtsschutzdeckung. Der Versicherer berief sich auf den Art 7.3.4 ARB 2012, wonach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.

Vereinbart sind die ARB 2012, welche auszugsweise lauten:

„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

...

3. aus dem Bereich des

...

3.4. Steuer-, Zoll- und sonstige Abgabenrechts.

Artikel 24 – Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

...

3. Was ist nicht versichert?

3.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Grundstückseig...

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