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Versicherungsfall in der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung
RSS-E 31/20
Der Versicherungsfall in der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung tritt nicht bereits durch die fehlerhafte Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer, sondern erst durch die Verarbeitung einer von ihm gelieferten Sache bei einem Dritten ein. Eine solche Verarbeitung kann aber begrifflich nicht vorliegen, wenn das mangelhafte Produkt noch gar nicht vom Versicherungsnehmer geliefert worden ist. Insofern liegt ein nicht versicherter Anspruch auf Vertragserfüllung vor.
Die Versicherungsnehmerin ist ein kunststoffverarbeitendes Unternehmen. Ein Hersteller von Schischuhen stellt der Versicherungsnehmerin Rohmaterial zur Verfügung, das von dieser dann bearbeitet wird und in weiterer Folge vom Schischuhhersteller weiterverarbeitet wird. Einmal kommt es bei der Anlieferung des Rohmaterials zu einem Fehler: Da die Versicherungsnehmerin keine Eingangskontrolle des Rohmaterials durchgeführt hat, wird eine falsche Sorte verarbeitet. Die Versicherungsnehmerin bemerkt noch im eigenen Werk, dass das Material nicht weiterverwendet werden kann.
Vereinbart sind die AHVB und EHVB 2009 in der Fassung 2012 sowie die Klausel L29:
Art 7 AHVB 2009 in der Fassung 2012 lautet auszugsweise:
„Ar...