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Rechtsschutzversicherung: Mehrere rechtlich selbständige Verstöße oder ein aus Einzelakten bestehender Dauerverstoß?
RSS-E 57/22
Bei der Verfolgung verschiedener Verstöße gegen Geldwäschebestimmungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde handelt es sich um verschiedene, nicht gleichartige Verstöße, da die Tathandlungen gegen unterschiedliche Verwaltungsvorschriften verstoßen sowie ein einheitlicher Sachverhalt (selber Kunde, dasselbe Grundstück oder Ähnliches) fehlt. Dem Antragsteller wird auch im zugrunde liegenden Straferkenntnis kein Dauerverstoß vorgeworden. Ihm werden vielmehr mehrere unterschiedliche Verstoßhandlungen zur Last gelegt. Es ist somit nicht von einem Dauerverstoß auszugehen.
Beim Versicherungsnehmer wurde durch die Gewerbebehörde eine Vor-Ort-Prüfung vorgenommen; dabei wurden verschiedene Verstöße gegen Bestimmungen der GewO 1994 zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt. Einige der Verstöße sind jedoch verjährt und werden von der Behörde nicht weiterverfolgt.
Die Rechtschutzversicherung wurde per abgeschlossen. Vereinbart sind die ARB 2015, welche auszugsweise lauten:
„Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
...
In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1, Ar...