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ZVers 1, Jänner 2023, Seite 38

Betriebshaftpflichtversicherung: Erwerberkündigung bei Betriebsveräußerung

ZVers Redaktion

RSS-E 40/22

1. Der Zeitpunkt der Veräußerung ist eine unscharfe Abgrenzung. Es können sowohl der Eigentumsübergang als auch der Gefahrenübergang gemeint sein. Sollten Veräußerer und Erwerber den Gefahrenübergang auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Veräußerungsgeschäfts gelegt haben, wie es aus steuer- und bilanztechnischen Gründen vor allem bei Unternehmensveräußerungen vorkommt, so wirkt eine solche Vereinbarung nur intern. Ein Übergang der Sachversicherung ex lege mit Rückwirkung wäre systemwidrig und dem Versicherer als ahnungslosem Dritten ohne jede Steuerungsmöglichkeit unzumutbar.

2. Für Betriebshaftpflichtversicherungen gilt Besonderes: Da hier das Interesse des Betreibers versichert ist, kommt es auf den Wechsel in der Betriebsführung an. Der Versicherungsvertrag geht somit erst auf den Erwerber (hier also auf die Antragstellerin) über, sobald dieser den Betrieb übernimmt und führt. Dies ist jedoch erst mit Unterfertigung des Einbringungsvertrages möglich, da die Antragstellerin ohne diesen keine Berechtigung zur Betriebsführung hat.

Ein Einzelunternehmen wird in eine GmbH eingebracht. Der Versicherer lehnt die Kündigung der Betriebshaftpflichtversicherung gemäß § 70 VersVG mit der Beg...

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