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Ausschluss für Grundwasserschäden
Art 3 ABWH/RV 06.2014
Schäden durch Grundwassereintritt sind aufgrund des eindeutig formulierten Risikoausschlusses nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Der Kläger schloss mit der Beklagten für sein Wohnhaus eine Wohnungs- bzw Eigenheimversicherung ab, der unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Raiffeisen Eigenheimversicherung (ABEH/RV 06.2014) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Raiffeisen Wohnungsversicherung (ABWH/RV 06.2014) zugrunde liegen. Art 3.5 ABWH/RV 06.2014 und Art 3.7 ABWH/RV 06.2014 lauten übereinstimmend wie folgt:
„5./7. Katastrophenhilfe-Grunddeckung
...
Versichert sind
...
– Schäden infolge Hochwassers
das sind Schäden an den versicherten Sachen, die durch das Übersteigen des jeweiligen Wasserstandgrenzwerts eines stehenden oder fließenden GeS. 37wässers infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen oder außergewöhnlicher Schneeschmelze verursacht werden.
Als Wasserstandgrenzwert findet das vom öffentlichen hydrographischen Dienst publizierte 10-jährliche niedrigste Jahreshochwasser Verwendung.
– Schäden infolge Überschwemmungen
das sind Schäden an versicherten Sachen, die durch Austritt von Wasser aus der Wasserführung eines fließend...